SG Dresden: Rente aus privater Unfallversicherung ist auf Opferentschädigungs-Rente anrechenbar

Auf die Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sind Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung teilweise anrechenbar. Wie das Dresdener Sozialgericht mit Urteil vom 09.03.2017 entschieden hat, gilt das auch, wenn die private Unfallversicherung vom Ehemann der Rentenbezieherin abgeschlossen worden war (Az.: S 39 VE 25/14, nicht rechtskräftig).

Opferentschädigungsrente wegen privater Unfallrente gekürzt

Die heute 66 Jahre alte Klägerin wurde in der Neujahrsnacht 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter schlug ihr von hinten brutal auf den Kopf. Bei dem ungeschützten Sturz auf den Asphalt erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden. Ihren Beruf als Sekretärin musste sie in der Folgezeit einschränken. Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte ihr zunächst eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 708 Euro. Ihr Ehemann hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die die Klägerin mitbegünstigte. Aus diesem Vertrag erhielt sie eine Unfallrente in Höhe von 990 Euro monatlich. Davon rechnete der Kommunale Sozialverband circa 580 Euro auf die Beschädigtenrente an und verminderte die Auszahlung entsprechend. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

SG nimmt Finanzierung der Versicherungsbeiträge aus Familieneinkommen an

Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Versorgungsrente enthalte einen sogenannten Berufsschadensausgleich. Damit werde der durch die Schädigung eingetretene Einkommensverlust ausgeglichen. Hierauf seien zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar. Dies betreffe auch Rentenbezüge. Unbeachtlich war laut SG, dass die Klägerin den privaten Unfallversicherungsvertrag nicht selbst abgeschlossen hatte. Denn auch sie sei aus diesem Vertrag unmittelbar begünstigt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien berufstätig gewesen. Damit könne angenommen werden, dass die Versicherungsbeiträge aus dem Familieneinkommen finanziert worden sind. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.

SG Dresden, Urteil vom 09.03.2017 - .03.2017 S

Redaktion beck-aktuell, 10. April 2017.