SG Dresden korrigiert Beschluss um 8 Cent

Auch wenn es nur um 8 Cent geht, muss ein Gericht einen geforderten Berichtigungsbeschluss erlassen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 18.02.2019 entschieden. Denn das Sozialgerichtsgesetz sehe bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Im konkreten Fall wurde die Höhe eines Rechnungsbeschlusses um 8 Cent gesenkt (Az.: S 18 SF 350/16, nicht rechtskräftig).

Schreibfehler bei Berechnung der Anwaltskosten

Die Techniker Krankenkasse war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Ursprünglich hatte sich der Antragsteller mit seiner Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 Euro zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung "nur" auf 380,80 Euro. Die Krankenkasse beantragte die Berichtigung des Beschlusses.

SG korrigiert Rechnungsbeschluss

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden ist dem Antrag nachgekommen und hat den Beschluss berichtigt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sehe bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssten, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von acht Cent zu ersparen, müsse eine Berichtigung erfolgen, so das Gericht.

SG Dresden, Beschluss vom 18.02.2019 - S 18 SF 350/16

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.