SG Berlin: Umstellung auf TV-Standard DVB-T2 HD muss aus Regelleistung bezahlt werden

Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD zu übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 28.02.2017 entschieden. Die Kosten seien aus der Regelleistung zu tragen. Dies gelte auch für die anfallenden Gebühren für den Empfang privater Fernsehprogramme (Az.: S 146 SO 229/17 ER).

Sozialamt lehnt Kostenübernahme für Umstellung auf TV-Standard DVB-T2 HD ab

Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers in Höhe von 100 Euro sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme in Höhe von 69 Euro pro Jahr. Dies lehnte das Sozialamt ab.

Antragstellerin beruft sich auf Existenzminimum und Wohnungserstausstattung

Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Ab April 2017 könne sie kein Fernsehen mehr empfangen. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat sei nicht nur verpflichtet, das physische Existenzminimum zu gewähren. Er müsse auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche im Übrigen der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich entscheidend geändert.

SG: Receiver gehört nicht zur Erstausstattung

Das SG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinn der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

Auch kein Sonderbedarf gegeben

Laut SG handelt es sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen.

Kosten für Empfang der Privatsender ebenfalls aus Regelleistung zu tragen

Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 Euro pro Jahr aus, also 5,75 Euro im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne Weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.

SG Berlin, Beschluss vom 28.02.2017 - S 146 SO 229/17 ER

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.