Südafrika: Gericht erklärt Abkehr vom Weltstrafgericht für unzulässig

Der von der südafrikanischen Regierung eingeleitete Rückzug vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist einem Gericht zufolge verfassungswidrig. Präsident Jacob Zumas Regierung hätte für die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof in Den Haag die Zustimmung des Parlaments einholen müssen, erklärte das Gericht in der Hauptstadt Pretoria am 22.02.2017. Der Schritt müsse rückgängig gemacht werden.

Zumas Regierung kündigt Zusammenarbeit mit IStGH auf

Der IStGH verfolgt Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Weltstrafgericht wird nur dann aktiv, wenn die nationale Strafverfolgung bei derart ernsten Verbrechen nicht greift. Seine rechtliche Grundlage ist das 2002 in Kraft getretene Römische Statut. Südafrika hatte im Oktober 2016 mit einem Schreiben an die Vereinten Nationen die Zusammenarbeit mit dem Weltstrafgericht aufgekündigt. Der Austritt wäre den Statuten des Gerichts zufolge ein Jahr später wirksam geworden. Südafrikas größte Oppositionspartei, die Demokratische Allianz (DA), hatte gegen den Schritt geklagt. Allerdings hat die Regierungspartei ANC im Parlament eine komfortable Mehrheit und könnte dort die laut Gericht notwendige Zustimmung zum Verlassen des Gerichts einholen.

Regierung sieht Widerspruch zu Gesetzen

Unter dem Anti-Apartheid-Kämpfer Nelson Mandela gehörte Südafrika zu den stärksten Unterstützern des Weltstrafgerichts in Afrika. Zumas Regierung argumentiert jedoch, dass die Verpflichtungen gegenüber dem Gericht in Den Haag im Widerspruch zu Gesetzen stünden, die Staats- und Regierungschefs diplomatische Immunität gewähren. Die Regierung hatte sich 2015 geweigert, den vom IStGH gesuchten sudanesischen Staatschef Omar Hassan al-Baschir bei einem Gipfeltreffen in Johannesburg festzunehmen. Viele afrikanische Staaten haben zudem wiederholt kritisiert, dass der Gerichtshof bislang vor allem afrikanischen Politikern den Prozess macht. Auch Burundi hat seinen Rückzug vom IStGH erklärt.

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2017 (dpa).