2005 Ernennung zum Staatsanwalt
Peter Allgayer ist 44 Jahre alt. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 2001 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Nach Verwendungen bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Heidelberg sowie der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde er dort Ende 2005 zum Staatsanwalt (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) ernannt.
Seit September 2016 Oberstaatsanwalt beim BGH
Jeweils als wissenschaftlicher Mitarbeiter war er von Juli 2008 bis März 2010 an die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof und hieran anschließend bis März 2012 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. In dieser Zeit - im Juli 2011 - erfolgte seine Beförderung zum Ersten Staatsanwalt. Seit April 2012 war Allgayer erneut an die Bundesanwaltschaft abgeordnet. Im August 2013 wurde er unter gleichzeitiger Ernennung zum Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof dorthin versetzt. Im September 2016 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof befördert.
Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2016.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Allgayer, Vertretung bei Einlegung sowie Begründung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, NStZ 2016, 192
Allgayer, Mitteilungen nach § 243 Abs. 4 StPOund ihre revisionsgerichtliche Kontrolle, NStZ 2015, 185
Allgayer, Auswirkungen des Anhörungsrügeverfahrens auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden?, NJW 2013, 3484
Allgayer, Vertikale Teilrechtskraft im Unterbringungsverfahren? - Besprechung der Beschlüsse des BGH vom 9. 4. 2013 (5 StR 120/13) und vom 24. 4. 2013 (5 StR 163/13), NStZ 2013, 559
Allgayer, Verwendung und Verwertung von Zufallserkenntnissen, wistra 2010, 130
Allgayer, Schutzwürdiges Vertrauen in die Verfassungswidrigkeit einer Norm?,
wistra 2007, 133
Allgayer, Die Verwendung von Zufallserkenntnissen aus Überwachungen der Telekommunikation gem. §§ 100af. StPO (und anderen Ermittlungsmaßnahmen) - Zugleich eine Anmerkung zu den Entscheidungen des BVerfG vom 3. 3. 2004 (NJW 2004, 999) und vom 29. 6. 2005 (NJW 2005, 2766) sowie des OLG Karlsruhe vom 3. 6. 2004 (NStZ 2004, 2687), NStZ 2006, 603