OVG Schleswig: Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte in Bezug auf ihre Beteiligungsaufgaben

Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz sieht für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 14.02.2019 festgestellt. Offen geblieben sei allerdings, ob dies auch für eine Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten gilt (Az.: 2 LB 98/18).

Streit um Beteiligungsrechte bei internen Personalauswahlverfahren

Bei der Beklagten handelte es sich um eine unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz ebenso wie für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und deren Behörden. Die klagende Gleichstellungsbeauftragte wollte feststellen lassen, dass ihre Beteiligungsrechte bei einem internen Personalauswahlverfahren verletzt wurden.

OVG verweist auf Unterschied zu Personalräten

Nach Auffassung des Senats hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Verantwortung für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes bei der Dienststellenleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu belassen. Dies unterscheide die Position der Gleichstellungsbeauftragten von der der Personalräte, für die das Mitbestimmungsgesetz zahlreiche Zustimmungsrechte und eine ausdrückliche Klagebefugnis vorsehe. Es bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, den Gleichstellungsbeauftragten eine stärkere Position einzuräumen, so, wie es etwa auch im Gleichstellungsgesetz des Bundes und sieben anderer Länder der Fall sei.

OVG Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2019 - 2 LB 98/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2019.