OVG Münster: Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Kölner Stadtrat rechtswidrig

Die 2014 beschlossenen Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln sind rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 17.02.2017 entschieden. Die Nichtberücksichtigung der kleinsten Fraktionen sowie der Gruppen bei der Anpassung der Zuwendungen sei sachlich nicht gerechtfertigt (Az.: 15 A 1676/15).

Keine Anpassung der Zuwendungen für kleinste Fraktionen und Gruppen

Nach der Kommunalwahl 2014 hatte der beklagte Rat der Stadt Köln beschlossen, die finanziellen Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen wegen der gestiegenen Anforderungen an die Wahrnehmung des kommunalen Mandats anzupassen. Dabei hatte er unter anderem die Personalkostenzuschüsse an Ratsfraktionen ab einer Größenklasse von vier bis sechs Mitgliedern angehoben. Die kleinstmögliche Größenklasse von Fraktionen mit drei Mitgliedern wurde in die Erhöhung nicht einbezogen. Dementsprechend nahmen auch die aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Ratsgruppen nicht an der verbesserten Finanzausstattung teil. Die deswegen erhobene Klage der Gruppe Pro Köln im Rat der Stadt Köln wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Dagegen legte die Gruppe Berufung ein.

OVG: Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt

Die Berufung hatte Erfolg. Der Ratsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig. Dieser erfordere ein in sich schlüssiges Zuwendungssystem, in dem jede ungleiche Behandlung von Fraktionen oder Gruppen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse. Laut OVG waren solchen sachlichen Gründe auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf verschiedene Positionen des 2014 beschlossenen Zuwendungssystems nicht erkennbar. Insbesondere erschließe sich nicht, warum eine Fraktion der Größenordnung zwischen vier und sechs Mitgliedern nahezu das Dreifache an Personalkostenzuschüssen erhalte wie eine dreiköpfige Fraktion.

OVG Münster, Urteil vom 17.02.2017 - 15 A 1676/15

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2017.