OLG Oldenburg: Hürden für Stiefkindadoption hoch

Eine sogenannte Stiefkindadoption, mit der die rechtlichen Bande zu einem Elternteil durchtrennt werden, ist nur ausnahmsweise zulässig. So muss die Adoption erhebliche Vorteile für das Kind mit sich bringen. Das Argument der sorgeberechtigten leiblichen Mutter des Kindes, ihr neuer Mann müsse Entscheidungs- und Informationsrechte, zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen des Kindes, haben, ist nicht ausreichend. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Beschluss vom 26.03.2017, Az.: 4 UF 33/17, rechtskräftig).

Adoption ohne Zustimmung des auszuschließenden Elternteils nur in Ausnahmefällen

Wenn ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe bringt, stellt sich zuweilen die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adoptieren kann, sodass es dann rechtlich gesehen ein gemeinsames Kind der neuen Ehegatten ist. Anders als bei der normalen Adoption bleiben die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil bestehen. Zu dem anderen Elternteil werden dagegen alle Abstammungsbande durchschnitten. Wenn der leibliche Elternteil keine Zustimmung erteilt, kann es nur in Ausnahmefällen zur Adoption kommen. Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und bei denen nur einer das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen, wenn sonst unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären. Der Bundesgerichtshof hat für eine solche "Stiefkindadoption" hohe Anforderungen gestellt, wie das OLG Oldenburg mitteilt.

OLG verweist Mutter auf mögliche Bevollmächtigung des Stiefvaters

Über einen solchen Fall hat das OLG Oldenburg nun entschieden. Die Mutter hatte argumentiert, ihr neuer Ehemann müsse auch rechtlich Vater ihrer Kinder werden, damit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe. Das Amtsgericht Vechta hatte den Antrag der Frau zurückgewiesen. Das OLG hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Mit der beabsichtigten Adoption seien für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, dass sie eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.03.2017 - 4 UF 33/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2017.