OLG Karlsruhe: Google muss nur konkrete Links auf als ehrverletzend empfundene Beiträge sperren

Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nur nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Klage gegen Google wegen Verlinkung von Beiträgen abgewiesen, durch die sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen hatten. Google sei seiner Unterlassungspflicht nachgekommen, indem die konkreten von den Klägern monierten Links zu dem als ehrverletzend empfundenen Artikel als Suchergebnis gesperrt worden seien (Urteil vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15).

Entfernung von Links auf als ehrverletzend eingestufte Beiträge begehrt

Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie forderten von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links.

Google soll auch auf Hauptdomain verweisende Suchergebnisse nicht mehr anzeigen

Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

LG lehnte Klage weitgehend ab

Das Landgericht Heidelberg hatte der Klage teilweise stattgegeben (BeckRS 2014, 23696). Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Fall eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom LG als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadenersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des LG haben beide Seiten Berufung eingelegt.

OLG: Google muss nur konkreten Link zum Artikel als Suchergebnis sperren

Das OLG Karlsruhe hat die Klage nun vollständig abgewiesen. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten.

Beklagte müssen Google konkrete Links mitteilen

Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kläger lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

OLG Karlsruhe, Keine Angabe vom 14.12.2016 - 6 U 2/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2016.

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