OLG Hamm: Verweigerung des Vollkaskoschutzes bei Nordschleifenunfall war rechtens

Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für ʺTouristenfahrten auf offiziellen Rennsteckenʺ aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten ʺFreien Fahrensʺ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 08.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen bestätigt (Az.: 20 U 213/16,  BeckRS 2017, 107679).

Sachverhalt

Der klagende Versicherungsnehmer aus Iserlohn nimmt den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass ʺfür Touristenfahrten auf offiziellen Rennstreckenʺ kein Versicherungsschutz besteht. Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines so genannten ʺFreien Fahrensʺ – also außerhalb eines offiziellen Rennens – auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von circa 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Kläger hält Regelung für nicht anwendbar

In dem angestrengten Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei dem ʺFreien Fahrenʺ, an dem er teilgenommen habe, handle es sich nicht um eine ʺTouristenfahrtʺ im Sinn der Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer ʺöffentlichen Rennstreckeʺ auf eine ʺmautpflichtige Einbahnstraßeʺ umgewidmet worden sei.

Gericht bejaht ʺTouristenfahrtʺ

Das Klagebegehren ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Nach der jetzt ergangenen Entscheidung schließt die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel den Leistungsanspruch des Klägers aus. Der Kläger habe an einer ʺTouristenfahrtʺ teilgenommen, so der Senat. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als ʺoffizielle Rennstreckeʺ für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer ʺTouristenfahrtʺ und einer ʺoffiziellen Rennstreckeʺ müssten nicht zeitgleich vorliegen.

Versicherer wollte Risiko nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht decken

Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch ʺFreier Fahrtenʺ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.

OLG Hamm, Keine Angabe vom 08.03.2017 - 20 U 213/16

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2017.