Zahlungen zu Recht angefochten
In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, so das OLG, dass der klagende Insolvenzverwalter von der Versandhausgesellschaft, der späteren Insolvenzschuldnerin, an die Beklagte in Höhe der Urteilssumme geleistete Zahlungen zu Recht gemäß § 135 InsO angefochten hat. Die Beklagte müsse sich – obwohl nur mittelbar über Zwischengesellschaften an der Versandhausgesellschaft beteiligt – wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin behandeln lassen. Als solche habe sie der Insolvenzschuldnerin die in Frage stehenden Summen, weil bei deren Fälligkeit nicht eingefordert, sondern ʺStehen gelassenʺ, zunächst als einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Leistungen zur Verfügung gestellt. Mit den dann erbrachten, streitgegenständlichen Zahlungen habe die Beklagte diese Summen in einer nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Weise zurückerhalten, sodass der Insolvenzverwalter die Beträge nebst den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2009 für die Insolvenzmasse beanspruchen könne. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.