OLG Hamm: Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende setzt deutlichen Hinweis hierauf voraus

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot nur dann auf Gewerbetreibende beschränken, wenn sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird, sodass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Es müsse insbesondere hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne Weiteres zustande kommen können. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt (Urteil vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16, BeckRS 2016, 20464, rechtskräftig).

Zugang zu kostenpflichtiger Kochrezepte-Datenbank im Internet angeboten

Der klagende Verein aus Düsseldorf setzt sich unter anderem für den Verbraucherschutz im Internet ein. Die beklagte Gesellschaft aus Dortmund bietet über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit monatlichen Kosten von 19,90 Euro voraus. In den textlichen Ausführungen ihrer – im Zeitpunkt des Rechtsstreits verwandten – Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot "Restaurants" und "Profiköchen" gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht, sie enthielt unter anderem keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Verbraucherschutzverein hält Internetseite für unzulässig

Der Kläger meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge. Er hat deswegen von der Beklagten verlangt, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen. Gegen die der Rechtsauffassung des Klägers folgende erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund hat die Beklagte Berufung eingelegt.

OLG: Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht ausreichend gesichert

Die Berufung ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Das Gericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei grundsätzlich möglich, so das OLG. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Im zu entscheidenden Fall ließen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Unter anderem Feld "Firma" kein Pflichtfeld

Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibenden richte, nicht im Vordergrund. Im "Blickfang" befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld "Firma" kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der AGB auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung sei ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar.

Hinweis in AGB nicht ausreichend

Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, genüge nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden. Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genüge, habe die Beklagte ihren Gebrauch zu unterlassen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016 - 12 U 52/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2017.

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