Für den Betrieb von Drohnen gelten neue Regeln. Wie das Bundesverkehrsministerium am 07.04.2017 mitteilte, gilt für Geräte, die mehr als 250 Gramm wiegen oder optische, akustische oder Funksignale übertragen über Wohngrundstücken künftig ein Betriebsverbot. Auch in und über sensiblen Bereichen (beispielsweise Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften und Menschenansammlungen) und in An- und Abflugbereichen von Flughäfen bestehe künftig ein Drohnen-Verbot. Grundsätzlich dürfen Drohen nach der Neuregelung nicht höher als 100 Meter aufsteigen. Das Verbot gelte nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt.
Generelles Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben
Wie das Bundesverkehrsministerium weiter mitteilte, ist für unbemannte Luftfahrtsysteme unterhalb von 5 Kilogramm grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Aufgehoben worden sei auch das generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite. Landesluftfahrtbehörden könnten diese Art des Betriebs nach der Neuregelung künftig auch für Geräte ab 5 Kilogramm erlauben.
Kenntnisnachweis ab 2 Kilogramm
Ab 01.10.2017 wird nach Angaben des Ministeriums eine Kennzeichnungspflicht mit Namen und Anschrift ab 250 Gramm (beispielsweise durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber) eingeführt. Für Geräte ab 2 Kilogramm sei künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich.
Redaktion beck-aktuell, 10. April 2017.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Dust, Regulierung privater Drohnennutzung, ZRP 2016, 198
Uschkereit/Zdanowiecki, Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen, NJW 2016, 444
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundesrat fordert in Drohnenverordnung Ausnahme für Modellflugzeuge, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.03.2017, becklink 2006036
Dobrindt will klare Regeln für Betrieb von Drohnen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.01.2017, becklink 2005499
Verkehrsausschuss des EU-Parlaments billigt neue EU-Regeln für zivile Drohnen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.11.2016, becklink 2004931