Staatlicher Krisenplan für Versorgungsengpässe wurde angepasst

Der Bundestag hat den jahrzehntealten Notfallplan für Krisenfälle und Versorgungsengpässe aktualisiert. Das am 16.02.2017 verabschiedete Gesetz gibt dem Staat diverse Eingriffsmöglichkeiten in die Lebensmittelversorgung. Das neue Zivilschutzkonzept muss allerdings noch vom Bundesrat bestätigt werden.

Staat darf im Fall einer Versorgungskrise eingreifen

Bei einer Versorgungskrise - hervorgerufen etwa durch Naturkatastrophen, Epidemien oder einen bewaffneten Angriff - darf der Staat in die Produktion und Verteilung von Lebensmitteln eingreifen. So kann die Regierung vorschreiben, dass nur noch bestimmte Läden öffnen oder dass die Ausgabe von Nahrungsmitteln ausschließlich unter staatlicher Aufsicht erfolgt. Um Wucherpreise und "Hamsterkäufe" zu vermeiden, darf der Staat auch Preise und Abgabemengen festlegen. Ferner können Landwirte und Ernährungswirtschaft zu besonderen Maßnahmen verpflichtet werden, etwa zur Abgabe von Getreide an Mühlen, um die Grundversorgung der Bevölkerung zu sichern.

Lebensmittelkarten gelten als überholt

Gesetzliche Regelungen für den Fall einer Versorgungskrise existieren in Deutschland seit 50 Jahren - einige davon werden mit der Reform aber auch abgeschafft. So gilt die Ausgabe von Lebensmittelkarten, wie in den 60er und 70er Jahren vorgesehen, mittlerweile als zu unflexibel und aufwendig.

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017 (dpa).