LSG Baden-Württemberg: Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen, muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden und die Kostenübernahme für die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne“ an Implantate, die nach einem Arbeitsunfall eingesetzt worden waren, abgelehnt (Urteil vom 30.01.2017, Az.: L 1 U 120/16).

Kosten für zahnärztliche Behandlung von "Altzähnen" geltend gemacht

Der Kläger war im Alter von 29 Jahren bei der Arbeit von einem Hubwagen (sogenannte Ameise) angefahren worden und hatte dabei die beiden oberen Schneidezähne verloren. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Kläger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten. Der Kläger ließ zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an bei dem Arbeitsunfall nicht geschädigten Zähnen durchführen, die von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden hätten und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten von rund 2.450 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.

Sachverständiger: Arbeitsunfall machte Behandlung der "Altzähne" nicht erforderlich

Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam hingegen zu dem Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.

LSG: Unfallbedingter Schaden durch Implantate ausreichend kompensiert

Auch das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur für Unfallfolgen einstehen, das heißt die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehöre auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz. Der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der Verlust der beiden oberen Schneidezähne, sei aber durch die Einbringung der von der Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden.

Anpassung der Zähne an Implantate hier keine Unfallfolge

Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung beziehungsweise Anpassung der Zähne an die neuen Implantate sei keine Unfallfolge gewesen, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden gewesen seien und im Übrigen der Kläger selbst aufgrund eigener, eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt habe. Die Unfallversicherung habe daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2017 - L 1 U 120/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2017.