LG Stuttgart: Kreisparkasse muss neueren Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsinformation rückabwickeln

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.04.2017 (Az.: 8 O 295/16) erneut eine Sparkasse zur Rückabwicklung eines sogenannten Neuvertrages verurteilt. Wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte mitteilt, hatte sich das Gericht mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 17.07.2010 auseinanderzusetzen. Es habe festgestellt, dass die Widerrufsfrist im Juli 2010 nicht in Lauf gesetzt worden war, weil die beklagte Sparkasse den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet hatte. Damit seien die Stuttgarter Richter einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 2017, 1306) gefolgt.

Fachanwalt Hahn: Urteile auf viele neuere Darlehensverträge anwendbar

"Die aktuellen Urteile des Landgerichts Stuttgart und des Bundesgerichtshofs lassen sich auf Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen aus Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und zahlreiche Banken anwenden", kommentiert Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, das Urteil. Die Kreditinstitute könnten sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Da mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt seien, könnten betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge erfolgreich rückabwickeln. "Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch sehr niedrigen Bauzinsen aber zeitnah nutzen", rät Hahn. Die Kreditinstitute seien aktuell oft auch außergerichtlich schon vergleichsbereit.

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2017.