LG München I: EuGH soll Vereinbarkeit des urheberrechtlichen Schadenersatzanspruchs bei Filesharing mit EU-Recht klären

Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 17.03.2017 Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt. Es möchte wissen, ob die auf einem Urteil des Bundesgerichtshofes fußende Handhabung des urheberrechtlichen Schadenersatzanspruchs im Fall des Filesharings mit EU-Recht vereinbar ist. Das betreffende Karlsruher Urteil bestimmt die Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen im Fall einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung (BeckRS 2016, 116060).

Rechtsstreit um Haftung bei Zugriff Dritter auf Internetanschluss

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadenersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

EuGH soll Vereinbarkeit deutscher Rechtsprechung mit EU-Recht prüfen

Das LG versteht das jüngst veröffentlichte Urteil des BGH zum Filesharing (BeckRS 2016, 116060) dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadenersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das LG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

LG München I, Beschluss vom 17.03.2017

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2017.