LG Essen: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Die seit dem 01.08.2016 gesetzlich vorgeschriebene Routerfreiheit gilt nicht nur für Neu-, sondern auch für Bestandskunden der Netzbetreiber. Dies hat das Landgericht Essen auf einen Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden (Urteil vom 23.09.2016, Az.: 45 O 56/16).

Noch bis vor Kurzem Routerzwang

Bis vor einem halben Jahr hätten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben können, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen, erläutert die Verbraucherzentrale. Andere Router hätten nur eingesetzt werden können, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das hätten Netzbetreiber wiederholt verweigert.

Gesetzgeber hat Routerzwang zum 01.08.2016 abgeschafft

Der Gesetzgeber habe diesen "Routerzwang" abgeschafft. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sehe die Routerfreiheit ausdrücklich vor. Seit 01.08.2016 dürften Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Sie müssten ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen.

LG Essen: Auch Bestandskunden von Routerfreiheit erfasst

Unklar war laut Verbraucherzentrale jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Geklärt worden sei diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden der GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, habe die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem LG Essen gegen den Anbieter ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort hätten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale geteilt.

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017.