Streitige Voreinstellungen beeinträchtigten Privatsphäre
Laut vzbv erklärte das LG alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürften personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden könnten, müssten Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Laut LG ist bei den monierten Voreinstellungen aber nicht gewährleistet gewesen, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Wie der vzbv erläutert, sei unter anderem in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert gewesen, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort der Nutzer verrate. Ferner sei in den Einstellungen zur Privatsphäre per Häkchen voreingestellt gewesen, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch werde das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar.
Einwilligung zur Nutzung von Profilbildern durch Facebook unwirksam
Das LG habe außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt. Diese hätten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen enthalten, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" habe einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten dürfen. Das LG habe klargestellt, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.
Klausel zur Klarnamenspflicht unzulässig
Für unzulässig erklärte das LG laut vzbv auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichteten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Das schreibe das Telemediengesetz vor. Das LG hat diese Frage offen gelassen. Denn nach seiner Auffassung war die Klausel bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Werbung "Facebook ist und bleibt kostenlos" zulässig
Gescheitert ist der vzbv, soweit er die Werbung "Facebook ist und bleibt kostenlos" mit dem Argument als irreführend beanstandete, die Verbraucher bezahlten die Facebook-Nutzung mit ihren Daten. Das LG hält die Werbung für zulässig, da immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen seien. Das LG habe außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie abgelehnt. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen, so das Gericht. Soweit das LG die Klage abgewiesen hat, will der vzbv Berufung einlegen.