LG Aachen: Domaininhaberin haftet für irreführende Werbung auf slimsticks-abo-Website

Im Rechtsstreit um irreführende Werbung auf der Webseite slimsticks-abo.de hat das Landgericht Aachen die Payplus GmbH als Domaininhaberin zur Unterlassung verurteilt. Dies berichtet die Verbraucherzentrale Brandenburg am 21.02.2017. Das LG sah das Unternehmen in der Verantwortung, weil es trotz Kenntnis von der unlauteren Werbepraxis nichts unternommen hatte, um die Rechtsverletzung zu unterbinden.

Irreführende Werbung mit Gratis-Fitnessband

Wie die VZ schreibt, mahnte das Marktwächterteam des Verbraucherzentrale Bundesverbands die Payplus GmbH 2016 wegen fragwürdiger Werbung im Internet ab. Zuvor hatte bereits die VZ öffentlich vor dem auffälligen Anbieter gewarnt. Hintergrund war, dass Verbrauchern auf einer Webseite mit Nahrungsergänzungsmitteln bei Bestellung eines Testpakets des Produkts Slimsticks ein Bluetooth Fitnessband gratis versprochen wurde. Dass das Fitnessarmband nur dann ausgeliefert wird, wenn sich der Besteller auf ein 90-Tage-Abonnement des Nahrungsergänzungsmittels einlässt und dafür insgesamt 149,70 Euro bezahlt, wurde allerdings erst bei genauem Hinschauen deutlich. Die Payplus GmbH machte geltend, sie sei nicht Betreiberin der Webseite und könne daher nicht in Anspruch genommen werden.

LG: Payplus GmbH haftet als Domaininhaberin

Laut VZ sah das LG die Payplus GmbH als Domaininhaberin in der Haftung. Betreiber der Webseite slimsticks-abo.de sei eine in den Niederlanden ansässige Firma. Die Payplus GmbH sei als Domaininhaberin bei der Registrierungsstelle DENIC zu finden. Das auf der Webseite verkaufte Nahrungsergänzungsmittel sei zudem erkennbar ein Produkt des verklagten Unternehmens Payplus. Auch die dort angegebenen Fax- und Telefonnummern seien identisch mit denen der Beklagten. Laut LG sprächen die Indizien dafür, dass die Payplus GmbH in Wirklichkeit Betreiberin sei.

Payplus GmbH hätte Rechtsverletzung unterbinden müssen

Spätestens mit der Abmahnung gegenüber der Payplus GmbH seien ihr die Rechtsverletzungen auf der Webseite bekannt gewesen. Die Payplus GmbH hätte deshalb notfalls den Pachtvertrag mit der in den Niederlanden ansässigen Firma kündigen und damit den Zugriff zur Webseite unterbinden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Payplus GmbH selbst für eine solche Rechtverletzung zur Verantwortung zu ziehen und müsse dafür sorgen, dass die irreführende Werbung unterlassen wird.

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2017.