LAG Berlin-Brandenburg: Ver.di darf auf Betriebsgelände von Amazon streiken

Es ist einer Gewerkschaft grundsätzlich nicht untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab damit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di grünes Licht, auf dem Firmenparkplatz von Amazon Streikposten aufzustellen. Die Vorinstanz hatte dies noch für unzulässig erklärt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Urteil vom 29.03.2017, Az.: 24 Sa 979/16).

Streitpunkt: Anwendung der Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels

Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne.

LAG: Amazon muss Einschränkung des Besitzrechts hinnehmen

Das LAG hat die Unterlassungsklage von Amazon, mit der die GmbH jede Streikpostenaktivitäten auf ihrem Parkplatz verhindern wollte, abgewiesen. Die Amazon Pforzheim GmbH müsse eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. Ver.di könne angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern, befand das LAG. Die betriebliche Tätigkeit Amazons würde hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch müsse Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen, heißt es im Urteil weiter.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - 24 Sa 979/16

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2017.