KG: Facebooks Informationen zu Datenweitergabe bei Teilnahme an Onlinespielen für wirksame Datenschutzeinwilligung zu spärlich

Facebook darf personenbezogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben. In Facebooks App-Zentrum, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, wurden Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenweitergabe informiert. Das hat das Kammergericht entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) meldet, der in dem Verfahren Kläger war (Urteil vom 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14).

Einwilligung in Datenweitergabe ohne nähere Information

In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel "The Ville" verfügbar. Unter dem Button "Sofort spielen" wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel "Scrabble": "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Verstoß gegen anzuwendendes deutsches Datenschutzrecht

"Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen", so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht. Das KG habe klargestellt, dass deutsches Datenschutzrecht trotz des irischen Unternehmenssitzes anwendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhalte.

Informationen für wirksame Generaleinwilligung zu sparsam

Die erforderliche Einwilligung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten habe nach Auffassung des Gerichts nicht vorgelegen. Denn die bereitgestellten Informationen hätten nicht ausgereicht, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung herbeizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter laut vzbv für zu unbestimmt. Denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Mit seinem Urteil habe das KG die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin (ZD 2015, 133) hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das KG nach Angaben des vzbv die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

KG, Urteil vom 22.09.2017 - 5 U 155/14

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2017.