Italienisches Wahlrecht für Neuwahlen wenig geeignet

Das Wahlrecht ist in Italien in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach gründlich geändert worden. Das Land hat Erfahrung mit dem Verhältniswahlrecht, dem Mehrheitswahlrecht und mit Mischformen. Das 2015 verabschiedete "Italicum" sieht eine dicke Mehrheitsprämie für die stärkste Partei vor: Die Gruppierung, die mit mehr als 40% gewinnt, erhält automatisch 340 von 630 Sitzen im Abgeordnetenhaus. Knackt keine Partei die 40%-Marke, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden stärksten Kräften.

Ungleiche Zusammensetzung möglich

Das alte Wahlrecht hatte das Verfassungsgericht 2014 für unrechtmäßig erklärt. Das "Italicum" wurde nun nur für das Abgeordnetenhaus geschaffen, denn nach der geplanten Verfassungsreform wäre ein verkleinerter Senat gar nicht mehr direkt gewählt worden. Nach dem Scheitern der Reform im Referendum am 04.12.2016 besteht der Senat in seiner bisherigen Form (315 Sitze) fort. Für ihn würde ein vom Verfassungsgericht modifiziertes Verhältniswahlrecht gelten. Würden beide Parlamentskammern nach diesen verschiedenen Wahlgesetzen gewählt, könnte sich eine ungleiche Zusammensetzung ergeben: Klare Mehrheit für die Regierungspartei im Unterhaus und ein zersplittertes Oberhaus. Aber auch gegen das "Italicum" sind Klagen anhängig. Das Verfassungsgericht wird am 24.01.2017 entscheiden.

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016 (dpa).