IGH untersagt Hinrichtung eines Inders in Pakistan

Der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat Pakistan die Hinrichtung eines zum Tode verurteilten Inders vorerst untersagt. Das höchste UN-Gericht gab damit am 18.05.2017 einer Klage Indiens statt, das eine einstweilige Verfügung gegen das Nachbarland gefordert hatte. Pakistan hatte dem Angeklagten Kulbhushan Jadhav (46) nach Darstellung Indiens im Prozess den konsularischen Beistand seiner Heimat verweigert. Der Fall belastet die ohnehin angespannten Beziehungen beider Länder und löste erheblichen Wirbel in der Region aus. Der Spruch sei "eine große Erleichterung für die Familie von Kulbhushan Jadhav und das indische Volk", erklärte die indische Außenministerin Sushma Swaraj auf Twitter.

Keine Hinrichtung bis zur Entscheidung in der Hauptsache

"Pakistan muss alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Mr. Jadhav nicht hingerichtet wird", erklärte der Präsident des Gerichtshofes, Ronny Abraham. Die Entscheidung gilt, bis das Gericht über die Klage im Hauptverfahren entschieden hat. Das Urteil war einstimmig gefällt worden und ist bindend. Sollte Pakistan den Mann doch hinrichten, kann das Gericht den UN-Sicherheitsrat einschalten.

Todesstrafe wegen Spionage und Terrorismus verhängt

Der ehemalige indische Marine-Offizier Jadhav war im April 2017 von einem Militärgericht in Pakistan wegen Spionage und Terrorismus zum Tode verurteilt worden. Indien hatte zuvor mehrfach vergeblich die Behörden in Pakistan ersucht, den Kontakt zu Jadhav zu gestatten. Indien wollte ihm auch einen Anwalt zur Seite stellen. Doch das sei verweigert worden. Das aber war nach Auffassung Indiens ein Verstoß gegen die Wiener Konvention. Pakistan hatte argumentiert, dass das Recht auf Konsularbeistand nicht für Terroristen und Spione gelte. Das Todesurteil sollte auch sicher nicht in nächster Zukunft vollstreckt werden.

Inhaltliche Auseinandersetzung mit Argumenten Hauptverfahren vorbehalten

In ihrem Urteil nahmen die Richter inhaltlich nicht zu den vorgelegten Argumenten Stellung. Das muss im Hauptverfahren erfolgen. Wann das starten soll und ein Urteil gesprochen wird, ist nicht bekannt.

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2017 (dpa).