ING-DiBa AG erkennt vor LG Frankfurt am Main Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehens an

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die ING-DiBa AG durch Anerkenntnisurteil vom 23.03.2017 zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens vom 05.11.2007 verurteilt (Az.: 2 -05 O 122/16). Zuvor hatte die Bank die Ansprüche der Kläger auf Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens inklusive eines Nutzungswertersatzes von fünf Prozentpunkten über Basiszins anerkannt. Dies berichtet die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, die das klagende Hamburger Ehepaar in dem Rechtsstreit vertreten hat. Sie führt aus, dass die Bank mit ihrem Anerkenntnis "unbedingt" ein Urteil mit Rechtsausführungen habe verhindern wollen.

Rechtsanwalt hält Vertrag wegen "Frühestens-Belehrung" auch heute noch für widerrufbar

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag beinhaltete laut Hahn Rechtsanwälte eine "Frühestens-Widerrufsbelehrung", für die wegen deutlicher Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutzwirkung desselben nicht in Frage gekommen sei. Der Darlehensvertrag sei als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden. Nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts Peter Hahn können Verbraucher bei Vorliegen fehlerhafter Fernabsatzinformationen ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages auch heute noch widerrufen. "Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf Rückwicklung ihres Immobiliendarlehens und Erhalt von nennenswertem Nutzungswertersatz nutzen", rät Hahn.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.03.2017 - 05 O 122/16

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2017.