Kindergeld, Kinderzuschlag und Freibetrag für sächliches Existenzminimum eines Kindes werden angehoben
Wie der Pressedienst berichtet, soll das monatliche Kindergeld um jeweils zwei Euro in den Jahren 2017 und 2018 erhöht werden. Der Kinderzuschlag soll zum 01.01.2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind angehoben werden. Außerdem soll der steuerliche Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen des 11. Existenzminimumberichts von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen.
Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und Abmilderung der "kalten Progression"
Ferner soll der steuerliche Grundfreibetrag von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018) erhöht werden. Entsprechend erhöht werden soll auch der Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG). Vorgesehen ist weiter ein Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts.
Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen von Unternehmen
Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche Maßnahmen, die Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen durch Unternehmen ins Ausland erschweren sollen. So müssen multinationale Unternehmen Auskünfte über ihre Verrechnungspreise für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen geben. Damit sollen die Finanzverwaltungen Risikoeinschätzungen vornehmen können. Außerdem soll es einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten geben. Ausgetauscht werden sollen Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen. Dadurch erhalte die Bundesrepublik Deutschland "verlässlich und regelmäßig Kenntnisse über entsprechendes Verwaltungshandeln anderer Staaten, das sich auf die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auswirken kann", heißt es in der Begründung des Entwurfs, mit dem außerdem Änderungen am Steuerrecht vorgenommen werden sollen, um Unsicherheiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
Maßnahmen gegen Doppelabzug von Betriebsausgaben bei Personengesellschaften und gegen "Cum/Cum treaty shopping"
Weiter enthält der Entwurf unter anderem Regelungen für die Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Außerdem sieht der Entwurf Maßnahmen zur Verhinderung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei Personengesellschaften vor. Laut Gesetzentwurf gibt es eine Vielzahl derartiger Gestaltungen, die zur Erzielung von Steuervorteilen genutzt würden. Eine Neuregelung im Einkommensteuerrecht soll dem "Cum/Cum treaty shopping" entgegenwirken. Damit versuchen sich Empfänger von aus Deutschland fließenden Dividenden mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren Doppelbesteuerungsabkommens-Quellensteuersatz zu verschaffen. Um ein Jahr verlängert wird eine Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen, die aufgrund der Niedrigzinsphase erfolgt war. Auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will sich der Ausschuss im ersten Quartal 2017 erneut mit dieser Regelung befassen.