Klage auch vor BVerfG erfolglos
Selbst wer keiner Konfession angehört, zahlt in Deutschland unter Umständen indirekt eine Kirchensteuer. Davon betroffen sind etwa Menschen, die mit einem Kirchenmitglied verheiratet sind und die bei der Berechnung der Einkommensteuer gemeinsam mit ihrem Ehepartner veranlagt werden. Die Kläger hielten das für eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit. Vor dem Bundesverfassungsgericht waren sie damit bereits gescheitert.
EGMR verweist auf möglichen Kirchenaustritt oder Wahl anderer Veranlagung
Auch der EGMR wies ihre Klagen gegen die Bundesrepublik ab. Die Steuer habe nicht der Staat erhoben, sondern die Kirche – und diese könnten die Kläger ohne weiteres verlassen. Soweit ein Ehepartner über eine gemeinsame Steuererklärung an der Kirchensteuer beteiligt werde, sei der Staat zwar involviert. Allerdings sei auch die gemeinsame Veranlagung eine freiwillige Entscheidung. Das Urteil ist nicht endgültig. Die Kläger können dagegen vorgehen.