EGMR stützt Kirchensteuer für Konfessionslose

Konfessionslose können weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat an der deutschen Regelung nichts auszusetzen, wie sich aus einer Entscheidung vom 06.04.2017 ergibt (Az.: 10138/11 und andere).

Klage auch vor BVerfG erfolglos

Selbst wer keiner Konfession angehört, zahlt in Deutschland unter Umständen indirekt eine Kirchensteuer. Davon betroffen sind etwa Menschen, die mit einem Kirchenmitglied verheiratet sind und die bei der Berechnung der Einkommensteuer gemeinsam mit ihrem Ehepartner veranlagt werden. Die Kläger hielten das für eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit. Vor dem Bundesverfassungsgericht waren sie damit bereits gescheitert.

EGMR verweist auf möglichen Kirchenaustritt oder Wahl anderer Veranlagung

Auch der EGMR wies ihre Klagen gegen die Bundesrepublik ab. Die Steuer habe nicht der Staat erhoben, sondern die Kirche – und diese könnten die Kläger ohne weiteres verlassen. Soweit ein Ehepartner über eine gemeinsame Steuererklärung an der Kirchensteuer beteiligt werde, sei der Staat zwar involviert. Allerdings sei auch die gemeinsame Veranlagung eine freiwillige Entscheidung. Das Urteil ist nicht endgültig. Die Kläger können dagegen vorgehen.

EGMR, Urteil vom 06.04.2017 - 10138/11

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017 (dpa).