EGMR: Litauischer Häftling hat Recht auf Internetzugang

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 17.01.2017 einem Litauischen Häftling, der sich über Studienmöglichkeiten informieren wollte, das Recht auf einen Internetzugang zugesprochen. Die Verweigerung seitens der Gefängnisbehörden verstoße gegen die Informationsfreiheit. Die Entscheidung betrifft allerdings nur diesen Einzelfall. Eine generelle Pflicht, Gefängnisinsassen einen Internetzugang zu ermöglichen, begründet das Urteil aus Straßburg nicht (Az.:21575/08).

EGMR sieht Verstoß gegen Informationsfreiheit

Der Mann wollte 2006 vom Bildungsministerium wissen, welche Studienmöglichkeiten es für ihn gibt. Daraufhin hatte er die Antwort bekommen, dass er dies online nachlesen könne. Aus Sicherheitsgründen war dem Häftling aber der Internetzugang verwehrt worden. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt dies einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit dar. Informationen zu Bildungszwecken müssten nach litauischem Recht gewährt werden, zudem habe das Ministerium selbst auf die entsprechende Website verwiesen. Dem Gefangenen stehe in diesem Fall deshalb eine Entschädigung für den erlittenen "immateriellen Schaden" zu, heißt es in dem Urteil.

EGMR, Urteil vom 17.01.2017 - 21575/08

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2017 (dpa).