BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen passive Nutzungspflicht des elektronischen Anwaltspostfachs unzulässig

Ein Rechtsanwalt ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig. Der Anwalt hatte sich insbesondere gegen die ab dem 01.01.2018 geltende passive Nutzungspflicht des beA gewendet und eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gerügt (Beschluss vom 20.12.2017, Az.: 1 BvR 2233/17).

Verletzung der Berufsfreiheit gerügt

Rechtsanwälte sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO, passive Nutzungspflicht). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

BVerfG: Fehlende Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe nicht aufgzeigt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. Bei den angegriffenen Regelungen handele es sich um bloße Berufsausübungsregelungen. Soche Regelungen seien mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen ließen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Die angegriffenen Regelungen bezweckten die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, würden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.

Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert infrage gestellt

Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stelle der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage, so das BVerfG weiter. Insbesondere könne mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehle es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.

Übermäßige Belastung nicht ausreichend dargetan

Laut BVerfG lässt die Beschwerdeschrift auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangten die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stelle der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2017.