BVerfG bestätigt Verurteilung eines NPD-Politikers wegen Beleidigung eines Künstlerehepaars aus Jamel

Ein NPD-Politiker ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung eines Künstlerehepaares aus Jamel, das sich gegen Rechtsextremismus einsetzt, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das von den Fachgerichten angenommene Überwiegen der Belange der persönlichen Ehre sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletze nicht die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 1 BvR 1438/15).

NPD-Politiker wegen Beleidigung verurteilt

Der Beschwerdeführer veröffentlichte im Internet einen Beitrag unter der Überschrift "Jamel ehrt die ,Helden des Nordens‘". Dem Beitrag war ein Foto eines am Ortsrand von Jamel (Mecklenburg-Vorpommern) aufgestellten Schildes beigefügt. Die Seite des Schildes, die man beim Verlassen des Ortes sieht, zeigt ein in Jamel lebendes Ehepaar als Karikatur, das um einen Topf mit Gold tanzt und die Aufschrift trägt: "Die Faulen und die Dreisten bekommen am meisten". Auf der anderen Seite sind die karikierten Köpfe der Eheleute abgebildet. Die Köpfe werden von dem Text "Die Dorfgemeinschaft grüßt: Die ,Helden‘ des Nordens" umrahmt. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Die dagegen gerichtete Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG).

BVerfG: Text allein ist zulässige Meinungsäußerung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen bewegten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verletzten nicht die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Der Beitrag selbst sei zutreffend als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet worden.

Abbildung des Schildes zielt ausschließlich auf Schlechtmachung des Ehepaars

Demgegenüber seien die Gerichte im Hinblick auf die Abbildung des am Ortseingang aufgestellten Schildes nach Vornahme der gebotenen Abwägung zu dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass die Belange der persönlichen Ehre der Abgebildeten überwiegen, so das BVerfG weiter. Der Text auf der Rückseite des Schildes und die Bezeichnung als "dumm" und "dreist" enthalte keinerlei spezifische politische Aussage und beschränke sich ausschließlich darauf, die Abgebildeten menschlich schlecht zu machen. Durch das an prominenter Stelle am Ortseingang aufgestellte Schild und die verzerrte Darstellung würden die Abgebildeten an den Pranger gestellt und aus der Dorfgemeinschaft ausgegrenzt. Vor diesem situativen Hintergrund und in Verbindung mit der entpolitisierten Aussage sei die Annahme eines Überwiegens der Belange der persönlichen Ehre gut vertretbar und verletze die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht.

BVerfG, Beschluss vom 13.03.2017 - 1 BvR 1438/15

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2017.