Prüfung noch nicht abgeschlossen
In ihren Antworten auf die Anfragen (BT-Drs.18/12229, 18/12253) erklärt die Bundesregierung, die Prüfung, welche Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil zu ziehen sind, sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission habe angekündigt, eine Analyse des Urteils durchzuführen und dann konkretere Hinweise zu geben, welche Kriterien nationale Gesetze der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um den Anforderungen des Urteils gerecht zu werden. Zudem sei auf Vorschlag der Ratspräsidentschaft eine Arbeitsgruppe zu der Thematik eingesetzt worden, die am 10.04.2017 erstmals getagt habe. Das Inkrafttreten der deutschen Regelung zum 01.07.2017 sei durch das EuGH-Urteil jedenfalls nicht gefährdet, erklärte die Bundesregierung.
Berufsgeheimnisträger ausreichend geschützt
Weiterhin geht die Bundesregierung auf die Frage der Linken ein, ob das EuGH-Urteil eine Änderung des Verkehrsdatenspeichergesetzes erfordere, um Berufsgeheimnisträger von der Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszuschließen. Deren Verkehrsdaten seien "auch ohne eine Ausnahme von der Speicherpflicht durch ein striktes Erhebungs- und Verwendungsverbot geschützt", erklärt die Regierung dazu. Deshalb plane die Bundesregierung "derzeit kein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben". Auf Fragen, inwieweit der Bundesdatenschutzbeauftragten eine wirksame Überwachung der Vorratsdatenspeicherung möglich ist, verwies die Bundesregierung auf deren Unabhängigkeit. Die Beauftragte unterliege "einer parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle", aber "keiner Aufsicht durch die Bundesregierung".