Schwangere, frischgebackene Mütter und ihre Kinder sollen künftig besser geschützt werden. Wie die Bundesregierung am 12.05.2017 mitteilte, stimmte nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat für die Reform des Mutterschutzgesetzes. Die Neuregelung bezieht erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen ein. Das Gesetz tritt Anfang 2018 in Kraft.
Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Nach der Neuregelung kann die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Der Gesetzgeber erkenne damit an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung. Dazu komme der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern. Neu eingeführt werde auch ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.
Benachteiligungen von Frauen sollen verhindert werden
Ziel der Reform sei es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Arbeitsverbote seien künftig nicht mehr gegen den Willen der schwangeren Frauen möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind auszuschließen. Auch Sonntagsarbeit soll nach der Novelle auf freiwilliger Basis ermöglicht werden. Das verhindere Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, so die Bundesregierung.
Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.18/8963) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
Hülsemann, Die Reform des Mutterschutzgesetzes - Arbeitsschutzrechtliche Aspekte, ArbRAktuell 2016, 568
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