Meldepflicht für soziale Netzwerke an das BKA
Die geplante Meldepflicht im Netzwerkdurchsetzungsgesetz umfasst laut Bundesjustizministerium folgende Straftaten:
- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Um Täter schnell identifizieren zu können, müssten soziale Netzwerke dem BKA auch die letzte IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt gewesen sei, mitteilen.
Herausgabe von Passwörtern
In der Strafprozessordnung werde zudem klargestellt, dass die Erhebung von Nutzungs- und Bestandsdaten bei Telemediendiensten unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Telekommunikationsdiensten möglich ist. Im Telemediengesetz werde umgekehrt festgelegt, dass Telemediendienste den gleichen Verpflichtungen zur Auskunft unterliegen wie Telekommunikationsdienste. Bei besonders schweren Straftaten (§ 100b Abs. 2 StPO) soll künftig nach gerichtlicher Anordnung auch ein Zugriff auf Passwörter möglich sein.
Verschärfungen im Strafrecht
Weiter sehe der Entwurf Erweiterungen und Verschärfungen im Strafrecht vor, so das Ministerium:
- Bedrohung (§ 241 StGB): Künftig sollen auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Der Strafrahmen solle bei Drohungen im Netz bei bis zu zwei Jahren – und bei der Drohung mit einem Verbrechen, die öffentlich erfolge, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen. Bislang sei der Strafrahmen bei Bedrohungen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, solle künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können.
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede solle ausdrücklich auf allen politischen Ebenen gelten, also auch für Kommunalpolitiker.
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Künftig solle auch die Billigung künftiger schwerer Taten erfasst sein, wenn diese geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richte sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre "an die Wand gestellt", sei ein Beispiel für die künftige Strafbarkeit.
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Hier solle künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung umfasst sein.
- Antisemitische Tatmotive sollen ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe in das StGB aufgenommen werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Änderung sei eine Reaktion auf einen enormen Anstieg antisemitischer Straftaten – seit 2013 um über 40%, so das Bundesjustizministerium.
- Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Mancherorts sei es Alltag, dass Rettungskräfte, Ärzte und Pfleger attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz seien erst vor zwei Jahren strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz solle nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt werden.
Änderung des Melderechts: Mehr Schutz für Kommunalpolitiker
Änderungen sieht der Entwurf auch im Melderecht vor. Künftig sollen von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können und so davor geschützt sein, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu solle § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert werden. Die Meldebehörden sollen berücksichtigen müssen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre werde (wie bisher) bei Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.