BSG: Krankenkasse muss Land Berlin Sozialversicherungsbeiträge auf VBL-Eigenanteile zurückzahlen

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Eigenanteile ihrer Beschäftigten zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat das Bundessozialgericht am 23.05.2017 in einem Musterverfahren entschieden. Nach alter Rechtslage habe es keine Rolle gespielt, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen habe oder nicht (Az.: B 12 KR 6/16 R).

Land Berlin führte auf VBL-Eigenanteil der Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab

Im Rahmen des kapitalgedeckten Finanzierungsverfahrens im VBL-Abrechnungsverband Ost hatte das Land Berlin für die beigeladenen Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden "Eigenanteils" an die VBL zu zahlen. Auf diese "Eigenanteile" führte das Land Berlin sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2010 (BeckRS 2011, 94611) steht jedoch fest, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Das Land Berlin klagte daraufhin auf Erstattung der von ihm gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Das Sozialgericht Berlin gab dem statt (BeckRS 2016, 65325). Dagegen legte die beklagte Krankenkasse Sprungrevision ein.

BSG: Tatsächliche Lohnsteuerabführung war nach alter Rechtslage für Beitragsfreiheit irrelevant

Das BSG hat die Vorinstanz bestätigt. Nach dem im Streitjahr 2009 noch gültigen Recht sei es für die Beitragsfreiheit nicht darauf angekommen, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen habe oder nicht. Eine derartige Regelung sei erst zum 22.04.2015 geschaffen worden. Bis dahin habe das Sozialrecht an die Steuerfreiheit "nach § 3 Nr. 63 EStG" angeknüpft und damit den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff in Bezug genommen. Steuerfreiheit in diesem Sinne meine Einkommensteuerfreiheit. Ob der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abgeführt habe, sei für die Steuer- und damit auch für die Beitragsfreiheit ohne Belang gewesen.

BSG, Keine Angabe vom 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2017.