BSG: Hartz-IV-Aufstocker können Hundehaftpflicht nicht absetzen

Zuverdienende Hartz-IV-Empfänger können eine Haftpflichtversicherung für ihre Hunde nicht vom Einkommen abziehen, um höhere Leistungen zu erhalten. Das Bundessozialgericht  wies am 08.02.2017 die Klage einer Frau aus Castrop-Rauxel ab. Sie wollte, dass das Jobcenter die Versicherungskosten für ihre beiden Collies Maruscha und Cheyenne in Höhe von 14,61 Euro monatlich von ihrem Einkommen als Verlagsmitarbeiterin abzieht und ihr so höhere aufstockende Leistungen gewährt. Collies gelten in Nordrhein-Westfalen als große Hunde und unterliegen damit der Versicherungspflicht (Az.: B 14 AS 10/16 R).

Tierhaltung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig

Laut Wortlaut des Gesetzes seien verpflichtende Versicherungen vom Einkommen abzuziehen, argumentierte die Anwältin der Frau. Der 14. Senat des BSG entschied dennoch, es bestehe kein Anspruch. Im Gegensatz zu einer ebenfalls verpflichtenden Auto-Haftpflicht-Versicherung, deren Beiträge angerechnet werden, dienten die Hunde nicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Tierhaltung sei trotz der Bedeutung der Tiere für ihre Halter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig. Die obersten deutschen Sozialrichter bestätigten damit das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (BeckRS 2016, 67618).

BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017 (dpa).