BGH weist Antrag zur Vernehmung Snowdens im NSA-Untersuchungsausschuss zurück

Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit steht nur der Minderheit eines Untersuchungsausschusses zu, die ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentiert. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2017 im Verfahren um die Vernehmung Edward Snowdens im NSA-Untersuchungsausschuss entschieden. Die aus zwei Abgeordneten bestehende und die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen repräsentierende Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses wollte die Umsetzung eines im Ausschuss gestellten Antrags erreichen, der darauf gerichtet war, dass seitens der Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Snowdens in Deutschland geschaffen werden. Nach Auffassung des BGH scheitert dies schon am erforderlichen Quorum (Az.: 3 ARs 20/16).

Ermittlungsrichterin entschied zugunsten der Ausschussminderheit

Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag der Ausschussminderheit mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichterin des BGH hat dieser mit Beschluss vom 11.11.2016 Recht gegeben (BeckRS 2016, 19818).

BGH: Ausschussminderheit muss mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags repräsentieren

Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der BGH jetzt den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Das von der Ausschussminderheit gemäß § 17 Abs. 2 und 4 PUAG angestrengte Verfahren vor dem BGH sei schon unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreiche, so der BGH. Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit stehe nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG seien vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall sei. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2017.