BGH verweist Designstreit um Ikea-Bettgestell "Malm" an Vorinstanz zurück

Der Streit um das Ikea-Bettgestell "Malm" geht weiter. Dies hat ein Designer aus Frankfurt erreicht, der wegen weitgehender Übereinstimmungen des "Malm"-Designs mit einem eingetragenen Design seiner Möbelmarke e15 gegen Ikea geklagt hatte. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob Ikea sich auf ein Vorbenutzungsrecht aus § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG stützen kann, was die Vorinstanz bejaht hatte. Der BGH sieht dies anders und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts setze, anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen habe (vgl. GRUR-RS 2016, 17791), voraus, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben (Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16).

Bettgestell betreffendes Klagedesign seit 2002 beim DPMA eingetragen

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs, das ein Bettgestell zeigt. Dieses Klagedesign ist am 15.07.2002 angemeldet und am 25.11.2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14.01.2002 veröffentlicht worden.

Ikea-Bettgestell "Malm" weist fast identisches Design auf

Die Beklagte gehört dem Ikea-Konzern an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der Ikea-Filialen in Deutschland zuständig. Seit 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung "Malm" ein Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt. Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung "Bergen" ein Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.

Klagedesign durch "Malm" verletzt?

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells "Malm" eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht begehrt. Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe von September bis Dezember 2001 das Bettgestell "Bergen" für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die Ikea-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung in Anspruch genommen.

OLG entschied wegen Vorbenutzungsrechts zugunsten von Ikea

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin war erfolglos geblieben (GRUR-RS 2016, 17791). Das Oberlandesgericht hatte angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb des Bettgestells "Malm" nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign eine Priorität vom 14.01.2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14.01.2002 Anstalten zum Vertrieb des Vorgängermodells "Bergen" auch in Deutschland getroffen, ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 GeschmMG (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG) erlangt, das sich auf den Vertrieb des Bettgestells "Malm" über die Beklagte erstrecke.

BGH: Vertriebs-Vorbereitungshandlungen lassen kein Vorbenutzungsrecht entstehen

Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Anders als das OLG hat der BGH die von der Ikea of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells "Bergen" in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich sei vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

BGH, Urteil vom 29.06.2017 - I ZR 9/16

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2017.