BGH kippt intransparente Klausel in Versicherungsverträgen

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass die "zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit" "zu mindestens 90% als Schreibtischtätigkeit... ausgeübt wird". Eine solche Klausel sei intransparent, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2017. Auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden komme in Betracht (Az.: IV ZR 91/16).

Zwei Vertragsvarianten angeboten

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. In dem Fall hatte der Versicherer einem Kunden zwei unterschiedliche Verträge zur Auswahl angeboten. Einmal handelte es sich um eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung mit vollem Schutz für knapp 1.600 Euro im Jahr. Die zweite Variante enthielt die umstrittene Klausel und sollte nur etwa 1.130 Euro kosten. Dass es sich dabei, wie von dem Versicherer vorgetragen, um zwei Extreme mit Verhandlungsspielraum gehandelt habe, war nach Auffassung der Richter nicht erkennbar.

Gefahr einer Versicherungslücke nicht deutlich gemacht

Der BGH kippte die Klausel, weil sie lediglich Tätigkeiten versichere, bei denen man zum Großteil sitze. Damit löse sie sich von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung. Das hätte der Versicherer aber unmissverständlich klar machen müssen. Einem durchschnittlichen Kunden erschließe sich die Abweichung nicht. Insbesondere werde ihm die "Gefahr einer Versicherungslücke" nicht mit der notwendigen Klarheit verdeutlicht.

BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2017 (dpa).

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