BGH: Kein Auszug trotz Kündigung - Mieter müssen kräftig nachzahlen

Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf nach verstrichener Kündigungdfrist die ortsübliche Miete ansetzen. Und der Maßstab dafür ist eine Neuvermietung, wie der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 18.01.2017 entschieden hat. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können und muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Forderungen schützen sollen (Az.: VIII ZR 17/16).

Sachverhalt

In dem Fall ging es um die Miete für ein Einfamilienhaus mit gut 100 Quadratmetern Wohnfläche in München. Die Vermieter hatten Eigenbedarf angemeldet und zu Ende Oktober 2011 ordnungsgemäß gekündigt. Die Mieter gaben die Wohnung aber erst eineinhalb Jahre später zurück. Miete und Heizkosten zahlten sie in dieser Zeit wie vom Mietvertrag vorgesehen weiter.

Höhere Miete auch ohne Willen zur Neuvermietung

Nun müssen die ehemaligen Mieter etwa 7.300 Euro nachzahlen. Denn laut BGH haben die Vermieter Anspruch auf die deutlich höhere heute übliche Miete. Dass die Vermieter das Haus gar nicht weitervermieten, sondern in der Familie nutzen wollten, spiele keine Rolle.

BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2017 (dpa).