BGH hebt Freisprüche im Fall "Sharia Police" auf

Der Strafprozess im Fall "Sharia Police" geht in eine neue Runde. Nach Aufhebung der Freisprüche durch den Bundesgerichtshof muss das Landgericht Wuppertal nun erneut darüber befinden, ob die Angeklagten gegen das Uniformverbot verstoßen haben beziehungsweise Beihilfe hierzu leisteten, indem sie, zum Teil bekleidet mit Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia Police", nächtlich durch Wuppertal zogen, um junge Muslime zu einem in ihren Augen angemessenen Lebensstil zu bewegen (Urteil vom 11.01.2018, Az.: 3 StR 427/17).

Nächtlicher Rundgang durch Wuppertal als "Sharia Police"

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen sei.

LG verneinte Verstoß gegen Uniformverbot

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

BGH hebt Urteil auf und verweist Sache zurück

Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Das LG habe für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht beziehungsweise in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 VersG zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen. Zudem setzten sich seine Schlussfolgerungen teilweise in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des LG erneut verhandelt und entschieden werden.

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - 3 StR 427/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2018.