BGH: Kreditinstitut darf nicht für jede smsTAN Entgelt vorsehen

Die Klausel eines Kreditinstituts "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)" ist in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern unwirksam. Eine solch ausnahmslose Bepreisung von smsTAN weiche von den gesetzlichen Vorschriften ab und benachteilige den Kunden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.07.2017 entschieden (Az.: XI ZR 260/15).

Verbraucherschutzverband hält Preisklausel für unzulässig

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, beanstandet eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die streitige Klausel hätte folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)". Der Kläger klagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden, da diese gegen § 307 BGB verstoße. Die Beklagte stellte nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestritt aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat. In beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war der Ansicht, die Preisklausel unterliege als sogenannte Preishauptabrede nicht der AGB-Kontrolle. Der Kläger legte Revision ein.

BGH: Beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Unterlassungsklage sei zulässig. Ist streitig, ob eine vom Kläger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet werde, reiche es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben werde. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung finde, sei eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genüge vorliegend das Klagevorbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliege die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte.

Ausnahmslose Bepreisung von "smsTAN" weicht von gesetzlicher Regelung ab

Die Klausel sei aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsehe, die per SMS an den Kunden versendet werde, ohne dass es darauf ankomme, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt werde. Die Beklagte beanspruche danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber beispielsweise aufgrund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet werde. Nach der Klausel falle ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugehe. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weiche die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab, betont der BGH.

smsTAN muss Erteilung eines Zahlungsauftrages dienen

Danach könne ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden könne, gehöre auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstelle. In diesem Rahmen könne die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages diene und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" fungiere, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht werde. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Sie weiche entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel tatsächlich verwendet.

Verbraucherzentrale Sachsen rät zu Verwendung von TAN-Generatoren

Das Urteil schließe die Erhebung eines Entgelts für die SMS-TAN nicht generell aus, bedauert die Verbraucherzentrale Sachsen, die der Ansicht ist, dass das SMS-TAN-Verfahren überwiegend im Interesse der Banken liegt. Mit dem Angebot von Onlinebanking und damit der elektronischen Abwicklung von Bankgeschäften gingen die Banken das Risiko ein, dass dieser Zugang von Kriminellen angegriffen werde, so die Verbraucherzentrale. Ihrer Ansicht nach sollten diese dem Onlinebanking immanenten Systemrisiken von den Banken getragen werden. Denn mit dem SMS-TAN-Verfahren wollten die Banken ihre Haftungsfolgen reduzieren. Dieser Auffassung sei der BGH jedoch offensichtlich nicht gefolgt. Nutzern des SMS-TAN-Verfahrens raten die Verbraucherschützer aus diesem Grund, einen Übergang zum CHIP-TAN Verfahren mit TAN-Generator in Betracht zu ziehen.

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - XI ZR 260/15

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2017.