BGH: Brille "in Optiker-Qualität" muss für den Straßenverkehr geeignet sein

Wird eine Brille, die nicht zum Tragen im Straßenverkehr geeignet ist, mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" beworben, handelt es sich um irreführende Werbung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 03.11.2016 entschieden (Az.: I ZR 227/14, BeckRS 2016, 115577).

Werbung mit "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität"

In dem Fall ging es um Gleitsichtbrillen eines Online-Händlers, die rein nach den Angaben des Kunden gefertigt wurden. Sofern dieser schon einen Brillenpass besaß, konnte er daraus die Daten übertragen. Der Kläger, der Zentralverband der Augenoptiker, beanstandete unter anderem die Formulierung "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" als irreführende Werbung, da die Brillen auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt würden. Nach seiner Auffassung müssen für eine optimale Anpassung weitere Messungen vorgenommen werden. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hatte an dem Angebot nichts auszusetzen, den Händler aber auf den Hinweis verpflichtet, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten. Dagegen legte der Verband Revision ein.

BGH bejaht irreführende Werbung

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat festgestellt, dass die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, die nicht für den Straßenverkehr taugt und insoweit eines Warnhinweises bedarf, irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 lit. a HWG ist. Wenn von "Optiker-Qualität" die Rede sei, werde der Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass er die gleichen Leistungen erwarten könne wie im Geschäft. Das sei hier nicht der Fall. Verkauft werden dürften die Brillen aber.

BGH, Urteil vom 03.11.2016 - I ZR 227/14

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2017 (dpa).