BGH bittet EuGH um Klärung, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll klären, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind. Der Bundesgerichtshof hat ihm die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf (Beschluss vom 27.04.2017, Az.: I ZR 209/15 – Flugpreisangabe).

Preis für Flug nach London in britischen Pfund angegeben

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 01.09.2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in Pfund aus. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Vorinstanz: Keine Pflicht zur Preisausweisung In Landeswährung des Sitzes

Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 VO (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

BGH: Regelungen in Verordnung nicht eindeutig

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 VO (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 VO (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, sei zweifelhaft. Den Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - I ZR 209/15

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017.