BGH spricht Richter frei: Keine Freiheitsberaubung durch fehlerhafte Haftbefehle

Das Landgericht Potsdam hatte einen Richter freigesprochen, dem der Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den Erlass von Haftbefehlen gemacht worden war. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah keine Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung des Landgerichts und bestätigte den Freispruch (Urteil vom 10.05.2017, Az.: 5 StR 19/17).

LG Potsdam: Verurteilung zu Bewährungsstrafe in erstem Versuch

Der Angeklagte soll laut Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30.07.2007 im Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen haben. Der Angeklagte war dann im Juni 2009 durch das Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

BGH hebt zweimal den Freispruch auf

Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH in NJW 2010, 3045). Im anschließenden Verfahren hatte das Landgericht Potsdam den Angeklagten freigesprochen. Die nunmehr hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Potsdam (Urteil vom 11.04.2013, NStZ 2013, 648). In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass in der nunmehr erneut anzuberaumenden Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht.

BGH schließt Fall mit Bestätigung des Freispruchs

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten jetzt bestätigt.

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - 5 StR 19/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2017.