Klägerin verwies auf Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
BFH: Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch
Dies hat der BFH anders als noch das Finanzgericht abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setze stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als "außerordentlich" anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend sei die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch gewesen, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden sei.
BFH zweifelt an Steuerbefreiung für Einzahlungen
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH zudem Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 01.01.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.