BAG: Einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber darf sich auf Gehalt auswirken

Laut Bundesarbeitsgericht verstößt es nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert und dies bei der Entlohnung berücksichtigt (Urteil vom 23.02.2017, Az.: 6 AZR 843/15).

Trotz fehlender Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber höheres Entgelt verlangt

Die Klägerin ist seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet und war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Deshalb will sie festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.

BAG: Sachlicher Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften nicht eröffnet

Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht sie später abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weise keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften sei in solchen Fällen nicht eröffnet. Das sei durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stünden der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.

Abweisende Entscheidung des BAG auch in Parallelfall

Wie das BAG weiter mitteilt, hat es am 23.02.2017 auch in der weitgehend gleich gelagerten Sache mit dem Az. 6 AZR 244/16 die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.

BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2017.