AG München: Reisekrankenversicherung muss bei lückenhaften Belegen Auslandsbehandlungskosten nicht übernehmen

Ein Reisender kann von seiner Reisekrankenversicherung keinen Ersatz von Auslandsbehandlungskosten verlangen, wenn er hierzu Nachweise einreicht, die weder eine Diagnose noch konkrete Behandlungen belegen. Dies hat das Amtsgericht München mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 30.05.2017 entschieden (Az.: 159 C 517/17).

Familienvater reicht unvollständige Belege über Auslandsbehandlung ein

Der klagende 42-jährige Vater beantragte nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden fünfjährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro. Am 20.01.2015 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23.03.2015 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte, von ihm in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060 pakistanische Rupien zu erstatten. Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden.

Krankenversicherung verweigert Regulierung

Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssten alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 Euro erstattet. Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim AG München.

AG: Kläger kann keine Kostenübernahme verlangen

Das AG hat beide Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, da er den Versicherungsfall nicht  nachzuweisen vermochte. Er habe zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankt seien, sodass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden seien. Genauere Erklärungen hierzu habe er jedoch nicht abgegeben. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich keine Diagnose. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 pakistanische Rupien für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt habe, sei nicht nachgewiesen.

Krankenkasse hat keinen Anspruch auf Erstattung der Nachforschungskosten

Ebenso hat das Gericht den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten zurückgewiesen. Es stehe nicht fest, dass die vorgelegten Belege gefälscht sind. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergäben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger habe jedoch die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspreche, sei nicht zu beurteilen, zumal auch keine geeigneten Beweismittel angeboten worden seien.

AG München, Urteil vom 30.05.2017 - 159 C 517/17

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2017.