AG München: Falsches Kreuzfahrtschiff muss kein Mangel sein

Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Dies hat das Amtsgericht München mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30.06.2016 klargestellt. Im entschiedenen Fall muss ein Münchner aus diesem Grund die Stornokosten für eine nicht angetretene Reise zahlen (Az.: 133 C 952/16).

Siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone gebucht

Der beklagte Münchner buchte bei der Klägerin, die als Reiseunternehmen Reisen anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte vom 31.03. bis 07.04.2015 mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine Glückskabine 899 Euro pro Person. Der Beklagte zahlte einen Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine 2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck. Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158 Euro. Er machte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431 Euro.

Stornokosten in Rechnung gestellt

Am 14.03.2015 erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte am 18.03.2015 den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Münchner Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung abzüglich der geleisteten Anzahlung. Die Kündigung des Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, da dem Beklagten keine geringwertigere Kabine als die Gebuchte angeboten worden sei. Die ihm zugewiesene Mini-Suite stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei dem Beklagten nie zugesichert worden.

Beklagter hält Angaben im Katalog für irreführend

Der beklagte Münchner ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, die Reise zu kündigen. Dies ergebe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Dass die Reise auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde, stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Das Ersatzschiff sei zudem schlechter gewesen. Nunmehr stelle dass Oberdeck das Hauptdeck mit den dem Publikum dienenden Einrichtungen dar. Die ihm zugewiesene Kabine 318 liege direkt neben der Bar und entspreche nicht der obersten Kategorie im Oberdeck. Er sei aufgrund der Bezeichnungen der im Katalog abgebildeten Kabinen davon ausgegangen, dass im unteren Deck des im Katalog benannten Schiffes das Hauptdeck mit dem Hauptteil des Publikumsverkehrs liege. Der Katalog enthalte damit irreführende Angaben.

AG: Keine unzumutbare abweichende Unterbringung

Das AG folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Reiseunternehmen Recht. Der Münchner müsse die Stornogebühren zahlen, da seine Kündigung nicht wirksam war. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes konnte das Gericht nicht erkennen. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte 2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen.

Individuelle Vorstellungen des Beklagten unbeachtlich

Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar liegt, begründe keinen Mangel. Denn auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art würden erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck liegen, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen, so die Urteilsgründe. Dem Katalog könne nicht entnommen werden, dass sich auf dem Oberdeck kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen des Beklagten vor Reisebuchung seien insoweit unbeachtlich.

AG München, Urteil vom 30.06.2016 - 133 C 952/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.