AG Bad Hersfeld: Kontaktdaten dürfen nur mit Einwilligung an WhatsApp weitergegeben werden

Wer über WhatsApp die Telefonnummern seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiterleitet, ohne die Betroffenen vorher um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Rechtsverletzung. Dies hat das Amtsgericht Bad Hersfeld mit Urteil vom 15.05.2017 in einem Sorgerechtsstreit entschieden, in dem es auch um die Smartphone-Nutzung eines elf Jahre alten Jungen ging (Az.: F 120/17 EASO, BeckRS 2017, 112602).

AG: Weitergabe gespeicherter Kontaktdaten an WhatsApp nur mit Zustimmung der Betroffenen

Mit dem Urteil wurde die Mutter verpflichtet, von allen Personen, die aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen, ob diese Personen mit der Weitergabe an WhatsApp auch einverstanden sind. Zudem wurde der Mutter eine persönliche Weiterbildung zur digitalen Mediennutzung aufgetragen. Der Junge hatte den Ausführungen zufolge ein eigenes Smartphone zum Geburtstag bekommen und dieses nach Auffassung der Eltern exzessiv genutzt. Auf dem Gerät gespeichert waren über 20 Kontakte, darunter Familienangehörige, Mitschüler, Freunde und Nachbarskinder. Laut Geschäftsbedingungen von WhatsApp ist die Nutzung allerdings erst ab dem 13. Lebensjahr gestattet, das der Sohn noch nicht erreicht hatte.

Automatischer Zugriff auf gespeicherte Kontakte bedenklich

Datenschützer sehen bereits seit geraumer Zeit einen Rechtsverstoß darin, dass WhatsApp nach der Zustimmung des Anwenders zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch auf sämtliche im Smartphone gespeicherten Kontakte zugreift - ob diese selbst nun WhatsApp nutzen oder nicht. Ein solcher Verstoß könne theoretisch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, schätzt der Rechtsanwalt Christian Solmecke. Auch wenn es sich um eine für andere Gerichte nicht bindende Entscheidung eines Amtsgerichts handele, habe das Urteil “Signalwirkung“. “Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.“

Unerlaubte Datenweitergabe kann abgemahnt werden

Auch der Amtsrichter in Bad Hersfeld verwies auf die Abmahngefahr: Wer durch seine Nutzung von WhatsApp “diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, heißt es in dem Urteil.

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 15.05.2017 - F 120/17

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2017.