AG Ansbach: Tierheim haftet nicht für Verletzungen durch beißende Katzen

Tierheime müssen nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen. Dies hat das Amtsgericht Ansbach am 09.01.2016 entschieden. Im konkreten Fall war ein Paar aus Ansbach in Bayern von einer Katze gebissen worden, die es nach Hause mitgenommen hatte. Der Mann und die Frau verlangten daraufhin vom Tierheim Schmerzensgeld, die Krankenhaus- und die Anwaltskosten zurück (Az.: 5 C 756/16).

Keine Tierhalter-Haftung

Das Paar hatte argumentiert, das Tierheim hätte davor warnen müssen, dass sich die Katze gegen den Transport wehrt. Vom Gericht hieß es jedoch: Dafür hätten die Mitarbeiter wesentlich besser als die Kläger über die Gefahr informiert sein müssen, dass die Katze beißen könnte. Da das Paar jedoch schon früher Katzen gehalten hatte, hätten auch die beiden Abholer mit einem Biss rechnen müssen. Auch die 2allgemeine Tierhalter-Haftung2 des Tierheims greife in dem Fall nicht, denn da das Paar die Katze für eine Woche auf Probe mit nach Hause nahm, sei es für diese Zeit zum Halter der Katze geworden. Die Tierhalter-Haftung soll vor allem unbeteiligte Dritte schützen.

Bisswunden infizierten sich

Als die Kläger die Transportbox öffneten, kratzte und biss der Stubentiger den Mann und die Frau. Bei beiden infizierten sich die Bisswunden, das Paar wurde einige Tage stationär behandelt. Vom Tierheim verlangte es mindestens 1.500 beziehungsweise 1.000 Euro Schmerzensgeld, Krankenhauskosten von 130 Euro und 400 Euro Anwaltskosten.

AG Ansbach, Entscheidung vom 09.01.2017 - 5 C 756/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2017 (dpa).